Suchfunktion

Formulare und Informationen

Hier finden Sie Formulare und Informationen sowie die häufigsten Fragen und die dazugehörigen Antworten.


1. Allgemein:

Ich benötige einen Grundbuchauszug. Wie bekomme ich diesen und welche Kosten entstehen dafür?

Sind Sie im Grundbuch eingetragener Eigentümer oder besitzen Sie eine schriftliche Vollmacht des eingetragenen Eigentümers? Dann können Sie den Grundbuchausdruck über das Online-Formular, schriftlich, per Telefax oder E-Mail beantragen. (Grundbuchamt Maulbronn, Frankfurter Straße 52, 75433 Maulbronn; E-Mail: poststelle@gbamaulbronn.justiz.bwl.de; Telefax: 07043/9578-199).

Grundbuchauszüge können nicht telefonisch beantragt werden!

Am einfachsten ist die Antragstellung über das Online-Formular.

Lesen Sie vor der Antragstellung bitte unbedingt die wichtigen Informationen und Voraussetzungen zur Einsichtnahme in das Grundbuch oder die Erteilung von Grundbuchausdrucken.

 

Wer ist der Verwalter einer bestimmten Wohnungseigentumsanlage?

Hierüber können wir leider keine Auskunft erteilen. Es gibt kein entsprechendes öffentliches Register.



2. Fragen zum Eigentümer:

Ich bin Erbe und möchte das Grundbuch berichtigen lassen.

Der Antrag kann schriftlich gestellt werden. Bitte verwenden Sie folgendes Antragsformular:  

Berichtigungsantrag aufgrund Erbfolge

Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung durch die Justiz erhalten Sie in der Rubrik "Service" dieser Internetseite unter "Informationen zum Datenschutz in der Justiz".

Wegen der Kosten beachten Sie bitte anliegendes Merkblatt:

Kosten bei Erbfolge

 

Ich habe Interesse ein bestimmtes Haus zu kaufen. Wer ist der Eigentümer dieses Hauses?

Hier kann das Grundbuchamt keine Auskunft geben. Ein Kaufwunsch begründet kein berechtigtes Interesse.


Ich habe ein Haus gekauft und die Nachricht über den Eigentumswechsel vom Grundbuchamt erhalten. Im „Betreff“ ist dabei noch der alte Eigentümer aufgeführt. Ist das ein Fehler?

Hier liegt kein Fehler vor. Systembedingt erscheint der bisherige Eigentümer beim Eigentumswechsel noch in der Eintragungsnachricht. Eine andere Darstellung ist aus technischen Gründen nicht möglich. Bitte lesen Sie die Nachricht über den Eigentumswechsel vollständig weiter, dort erscheint der neue eingetragene Eigentümer.

 

3. Löschung von Rechten:

Ich möchte ein Recht in Abteilung II löschen lassen. Was benötige ich dafür?

Hierzu reichen Sie die notariell beglaubigte Bewilligung des Berechtigten (z.B. Wohnungsrechtberechtigten) oder für den Fall, dass das Recht bei Tod des Berechtigten erlöschen soll, eine beglaubigte Sterbeurkunde ein.

Der Antrag kann formlos gestellt werden.


Ich möchte ein Recht in Abteilung III, z. B. eine Grundschuld oder eine Hypothek im Grundbuch löschen lassen. Welche Unterlagen benötige ich dafür?

Hierzu reichen Sie uns bitte die Ihnen von dem Gläubiger des Rechts erteilte Löschungsbewilligung ein. Falls es sich um ein Briefrecht handelt, ist auch der entsprechende Grundschuldbrief oder Hypothekenbrief mit einzureichen.

Daneben benötigen wir einen Löschungsantrag aller eingetragenen Eigentümer. Deren Unterschriften müssen öffentlich beglaubigt sein. In Baden-Württemberg kann die öffentliche Beglaubigung nur durch einen Notar oder Ratschreiber (Grundbucheinsichtstelle der Gemeinde) vorgenommen werden. Andere Behörden können keine öffentliche Beglaubigung von Unterschriften für das Grundbuchverfahren vornehmen.


Fußleiste